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Handelregisterauszug



  Neueintragungen des Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) vom 16.09.2013
HRB 152782 B

alias film & Sprachtransfer GmbH, Berlin, Goethestraße 85, 10623 Berlin. Firma: alias film & Sprachtransfer GmbH Sitz / Zweigniederlassung: Berlin; Geschäftsanschrift:; Goethestraße 85, 10623 Berlin Gegenstand: Die Herstellung von Medienerzeugnissen einschließlich der Sprachbearbeitung internationaler Produktionen. Stamm- bzw. Grundkapital: 25.000,00 EUR Vertretungsregelung: Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer vertreten. Alleinvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Geschäftsführer:; 1. Jacobsen, Dagmar, *xx.xx.xxxx, Berlin; mit der Befugnis die Gesellschaft allein zu vertreten mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Gesellschaftsvertrag vom: xx.xx.xxxx Rechtsverhaeltnis: Die Gesellschaft ist entstanden durch Ausgliederung des unter der Firma alias film & Sprachtransfer Dagmar Jacobsen von der Inhaberin Dagmar Jacobsen geführten Einzelunternehmens mit Sitz in Berlin (Amtsgericht Charlottenburg, HRA 27063 B) aus ihrem Vermögen gemäß dem Ausgliederungsplan vom xx.xx.xxxx. Die Ausgliederung ist mit der gleichzeitig erfolgten Eintragung in das Register des übertragenden Rechtsträgers wirksam geworden. Als nicht eingetragen wird veröffentlicht: Den Gläubigern der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, als bekannt gemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht den Gläubigern jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Spaltung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird. Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Falle der Insolvenz ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist..
 


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